Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenvereinigung Saarlouis 1903 e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gegründet 1903 durch Hubertus Roden und 1963 durch die Sportschützen Saarlouis.
Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen und die Pflege der Kameradschaft.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für die satzungs-mässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Personen unter 18 Jahre müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen.

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die Anordnungen der Vereinsleitung zu befolgen.

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,

durch freiwilligen Austritt,

durch Streichung von der Mitgliederliste,

durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen wiederholt oder gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt-zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss und über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht mehr erhoben werden.

§ 5a Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des SVS 1903 e.V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der unmittelbaren u. mittelbaren Mitglieder gespeichert, verarbeitet und übermittelt im Rahmen der Vereinsstruktur.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten wenn sie unrichtig sind, Sperrung der gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, ist untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten u. o. bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Plicht besteht auch über ein ausscheiden der vorstehend Genannten aus den entsprechenden Ämtern und Tätigkeiten weiter.

§ 6 Organe des Vereins sind:

a der Vorstand

b die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Geschäftsführender Vorstand:

1 und 2 Vorsitzender

1 und 2 Kassierer

1 und 2 Schriftführer

Erweiterter Vorstand:

Damenwartin,

1 und 2 Jugendwart,

Referenten für LuPi – Spopi – LG – KK –

Trap und Ordonnanzwaffen,
Gerätewart sowie bis zu 4 Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2 Einberufung der Mitgliederversammlung,

3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4 Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,

5 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden, Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig (ausgenommen Referenten).

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

3 Entlastung des Vorstandes,

4 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

5 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

6 Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins,

7 Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstands betreffend die Aufnahme oder Ausschließung eines Mitglieds,

8 Ernennung von Ehrenmitglieder.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich an die letzte bekannte Postanschrift unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Mehrheit nicht erreicht, so kann eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unmittelbar anschließend stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Aufösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Stunde vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechen zu ergänzen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die örtliche Stadtverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Schießsportes in der Stadt Saarlouis.

Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen der örtlichen Stadtverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

Saarlouis im Juni 1997

 


auch als PDF- Fassung erhältlich
Schützenhaus Hubertusschänke Josefstr. 46a, 66740 Saarlouis-Roden
www.svs1903.de