Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenvereinigung
Saarlouis 1903 e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Gegründet 1903 durch Hubertus Roden und 1963 durch die Sportschützen
Saarlouis.
Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens
auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von schießsportlichen
Veranstaltungen und die Pflege der Kameradschaft.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit
ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen
Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für die satzungs-mässigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Personen unter 18 Jahre müssen eine Einverständniserklärung
der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches
hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung zu beantragen.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen,
den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu zahlen und die Anordnungen der Vereinsleitung zu
befolgen.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen wiederholt
oder gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich
zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt-zu
machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht
dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand eingelegt werden muss und über den die nächste
Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich
aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche,
gleich welcher Art, können nicht mehr erhoben werden.
§ 5a Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des SVS 1903 e.V. werden unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der
unmittelbaren u. mittelbaren Mitglieder gespeichert, verarbeitet
und übermittelt im Rahmen der Vereinsstruktur.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten
wenn sie unrichtig sind, Sperrung der gespeicherten Daten, wenn
sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der gespeicherten
Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine
besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter
Mitgliederdaten erfordert, ist untersagt, personenbezogene Daten
zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten u. o. bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Plicht besteht auch über
ein ausscheiden der vorstehend Genannten aus den entsprechenden
Ämtern und Tätigkeiten weiter.
§ 6 Organe des Vereins sind:
a der Vorstand
b die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand:
1 und 2 Vorsitzender
1 und 2 Kassierer
1 und 2 Schriftführer
Erweiterter Vorstand:
Damenwartin,
1 und 2 Jugendwart,
Referenten für LuPi – Spopi – LG – KK –
Trap und Ordonnanzwaffen,
Gerätewart sowie bis zu 4 Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
ersten oder den zweiten Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis
vertritt der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung
des ersten Vorsitzenden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2 Einberufung der Mitgliederversammlung,
3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4 Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
5 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und
Kassenprüfer
Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsperiode wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden, Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite
Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig (ausgenommen Referenten).
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder
– eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
3 Entlastung des Vorstandes,
4 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
5 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6 Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über
die Auflösung des Vereins,
7 Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse
des Vorstands betreffend die Aufnahme oder Ausschließung eines
Mitglieds,
8 Ernennung von Ehrenmitglieder.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich an die letzte bekannte Postanschrift unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter
kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindesten ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist
diese Mehrheit nicht erreicht, so kann eine neue Versammlung mit
gleicher Tagesordnung unmittelbar anschließend stattfinden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Aufösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Stunde vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechen
zu ergänzen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die örtliche
Stadtverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für
die Förderung des Schießsportes in der Stadt Saarlouis.
Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen der örtlichen
Stadtverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden,
es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten
mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem
wieder zur Verfügung zu stellen.
Saarlouis im Juni 1997
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